Auch Google darf nicht einfach so Bücher klauen

Ein New Yorker Richter hat ein wegweisendes Urteil gefällt: Google darf doch nicht ungefragt fremde Bücher online stellen

Es ist ein bahnbrechendes und überraschendes Urteil. Der amerikanische Richter Danny Chin entschied gegen den Internetriesen Google: Er kippte einen Vergleich zwischen dem Suchmaschinenanbieter und amerikanischen Autoren sowie Verlagen. Diese Einigung hätte auch weitreichende Folgen für das europäische Buchwesen gehabt.

Im Rechtsstreit geht es um den Webdienst Google Books und die Frage, ob der Konzern ohne vorherige Zustimmung fremde Bücher online stellen darf. Dies strebte Google an und verkündete 2004, eine Weltbibliothek zu starten.

Bisher wurden mehr als zwölf Millionen Werke digitalisiert. “Allerdings sind Millionen der Bücher, die Google einscannte, noch immer vom Urheberrecht geschützt und Google hat nicht die urheberrechtliche Erlaubnis eingeholt, diese Bücher zu scannen“, schreibt Chin. Seine 48 Seiten lange Urteilsbegründung ist ein juristisches Glanzstück.

Der Richter hat die Argumente sorgfältig abgewogen. Er geht durchaus auf den Nutzen einer solchen Welt bibliothek ein und schreibt: “Googles Buchprojekt brächte etliche Vorteile. Bücher wären leichter zugänglich. Bibliotheken, Schulen, Forscher und benachteiligte Bevölkerungsgruppen würden größeren Zugang zu wesentlich mehr Büchern bekommen. (…) Autoren und Verleger würden ebenso profitieren, weil ein neues Publikum und neue Einkommensquellen entstünden. Ältere Bücher – speziell jene, die vergriffen sind-, die oftmals in Bibliotheken versteckt liegen und zerbröckeln, würden konserviert und zu neuem Leben erweckt.“

Letztlich entschied der New Yorker Richter doch gegen Google: “Der Vergleich ist nicht fair, zweckgemäß und angemessen.“ Google hätte demnach 125 Millionen Dollar gezahlt und das Recht erworben, urheberrechtlich geschützte, aber vergriffene Bücher zu veröffentlichen.

Erst wenn der Urheber Einspruch erhebt, hätte Google die digitale Kopie löschen müssen. In der Techniksprache nennt man das eine Opt-out-Klausel. Wenn dies durchgegangen wäre, hätten Autoren dezidiert auf ihr Urheberrecht pochen müssen – anstatt darauf vertrauen zu können, dass es automatisch geschützt wird.

Es ist überdies nicht die Aufgabe eines Gerichts, über solche folgenschweren Urheberrechtsfragen zu entscheiden, befand Chin. Dies solle der Gesetzgeber, der US-Kongress, tun. Der Richter signalisierte aber, dass er einer sogenannten Opt-in-Lösung zustimmen würde; bei dieser kann der Urheber vorab bestimmen, ob er mit Google kooperieren will.

 

Die nächste Anhörung findet am 25. April statt. Hier das Urteil zum Nachlesen:

Google Settlement Rejection Filing

 

Diese Würdigung wurde im Falter 13/11 veröffentlicht. Illustration: Jochen Schievink

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